[§2 Nr.5 | Auf den privaten Grünflächen ist die Errichtung von baulichen Anlagen, mit Ausnahme notwendiger Zuwegungen, unzulässig.][§2 Nr.19 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft und auf den privaten Grünflächen sind Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen unzulässig.]
[§2 Nr.10 | Auf den privaten Grünflächen - Gärten - sind notwendige Zufahrten in einer Breite bis 3 m sowie nicht überdachte Stellplätze bis 25 m² je Grundstück zulässig.]