[§2 Nr.6 | Auf der als Sportanlage mit „(C)" bezeichneten Fläche ist innerhalb der durch Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksfläche ein maximal zweigeschossiges Vereinshaus und eine Sporthalle mit den für die Nutzung der Sportanlage notwendigen Räumen zulässig. Im Übrigen sind bauliche Anlagen des Hochbaus - mit Ausnahme der Herrichtung einer Tennisübungswand - auf der als Sportanlage festgesetzten Fläche unzulässig. Die Spielfelder der Außenanlagen sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Höchstens 20 vom Hundert (v. H.) der Grundstücksfläche dürfen versiegelt werden. Mindestens 40 v. H. der Grundstücksfläche sind als offene Vegetationsflächen anzulegen.]