[§2 Nr.3 | Auf den Stellplatzflächen der Dauerkleingärten ist nach jedem dritten Stellplatz ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen; im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen.]
[§2 Nr.14 | Innerhalb der privaten Grünflächen (Gemeinschaftswiesen) sind bauliche Anlagen (zum Beispiel Terrassen, Wege, Plätze, Zäune, Wände, Lauben) unzulässig.][§2 Nr.19 | Die festgesetzten privaten Grünflächen (Gemeinschaftswiesen) sind als Wiese zu entwickeln und zu pflegen. Weitere Anpflanzungen sind auf den privaten Grünflächen (Gemeinschaftswiesen) nicht zulässig.]