[§2 Nr. 21. | Auf den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ südlich des Nördlichen Bahngrabens ist je Kleingarten eine Laube mit einer Grundfläche von bis zu höchstens 16 m² einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Sonstige bauliche Anlagen, die nicht der gärtnerischen Nutzung dienen, wie zum Beispiel Kinderspielhäuser und Großspielgeräte, sind unzulässig. Schuppen sind unzulässig.]
[§2 Nr.5 | Auf den privaten Grünflächen ist die Errichtung von baulichen Anlagen, mit Ausnahme notwendiger Zuwegungen, unzulässig.][§2 Nr.19 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft und auf den privaten Grünflächen sind Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen unzulässig.]
[§2 Nr.19 | Entlang der Feldhecken und Knicks ist beidseits eine Beweidung,
Bodenbearbeitung, Düngung oder Behandlung mit
Pflanzenschutzmitteln in einem Abstand von mindestens
2 m von der äußersten Linie der Gehölzstämme und mindestens
1 m zum Knickfuß unzulässig.][§2 Nr.21 | Auf den privaten Grünflächen ist die Errichtung von baulichen
Anlagen, mit Ausnahme notwendiger Zuwegungen,
unzulässig.][§2 Nr.22 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege
in einem wasser- und luftdurchlässigen Aufbau herzustellen.]