[§2 Nr.9 | Auf den privaten Grünflächen – Gärten – sind in den Vorgärten notwendige Zuwegungen beziehungsweise Zufahrten für die Dorfgebiete in einer Breite bis zu 3 m sowie nicht überdachte Stellplätze bis 20 m² zulässig.]
[§2 Nr.1.1 | Auf der privaten Grünfläche - Golfsport - sind nur die für die Golfplatznutzung notwendigen Spiel-, Sport-, Wege- und Wasserflächen und die zugehörigen Nebenanlagen zulässig. Stellplätze sind nicht zulässig. Es gelten nachstehende Anforderungen:
Ballfangzäune sowie Einfriedungen und Maschendraht sind mit Bäumen und Sträuchern landschaftsgerecht abzupflanzen.][§2 Nr.1.2 | Auf der privaten Grünfläche - Golfsport - sind nur die für die Golfplatznutzung notwendigen Spiel-, Sport-, Wege- und Wasserflächen und die zugehörigen Nebenanlagen zulässig. Stellplätze sind nicht zulässig. Es gelten nachstehende Anforderungen:
Geländeaufhöhungen und -abgrabungen sind bis zu einer Höhenveränderung von 1 m gegenüber dem gewachsenen Geländeniveau allgemein zulässig.][§2 Nr.1.3 | Auf der privaten Grünfläche - Golfsport - sind nur die für die Golfplatznutzung notwendigen Spiel-, Sport-, Wege- und Wasserflächen und die zugehörigen Nebenanlagen zulässig. Stellplätze sind nicht zulässig. Es gelten nachstehende Anforderungen:
Drainagewasser der Spielflächen ist vor Einleitung in Oberflächengewässer mittels eines Sumpfbeets vorzureinigen.][§2 Nr.1.4 | Auf der privaten Grünfläche - Golfsport - sind nur die für die Golfplatznutzung notwendigen Spiel-, Sport-, Wege- und Wasserflächen und die zugehörigen Nebenanlagen zulässig. Stellplätze sind nicht zulässig. Es gelten nachstehende Anforderungen:
Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln und von Düngemitteln ist außerhalb der Spielflächen unzulässig.][§2 Nr.1.5 | Auf der privaten Grünfläche - Golfsport - sind nur die für die Golfplatznutzung notwendigen Spiel-, Sport-, Wege- und Wasserflächen und die zugehörigen Nebenanlagen zulässig. Stellplätze sind nicht zulässig. Es gelten nachstehende Anforderungen:
Drainagen oder sonstige bauliche Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des Grundwasserspiegels beziehungsweise des Stauwassers führen, sind unzulässig.][§2 Nr.1.6 | Auf der privaten Grünfläche - Golfsport - sind nur die für die Golfplatznutzung notwendigen Spiel-, Sport-, Wege- und Wasserflächen und die zugehörigen Nebenanlagen zulässig. Stellplätze sind nicht zulässig. Es gelten nachstehende Anforderungen:
Mindestens 60 vom Hundert der Flächen sind naturnah anzulegen. Diese Flächen sind untereinander zu verbinden. Die Breite der Spielbahnen darf im Durchschnitt 40 m nicht überschreiten.][§2 Nr.2 | In den Bereichen, in denen die Grünfläche - Parkanlage - an der Plangebietsgrenze mit einer Breite von 15 m zeichnerisch festgesetzt ist, sind 15 m als mittlerer Wert einzuhalten, wobei eine Abweichung um bis zu 5 m zulässig ist (Schwankungsbreite von 10 bis 20 m). In den Bereichen, in denen die Breite der Parkanlage am Plangebietsrand mit 25 m zeichnerisch festgesetzt ist, sind 25 m als mittlerer Wert einzuhalten, wobei eine Abweichung um bis zu 5 m zulässig ist (Schwankungsbreite von 20 bis 30 m). Die Grenze zwischen den Parkanlagen und der privaten Grünfläche - Golfsport - ist landschaftsgerecht und mit standortgerechten Laubgehölzen zu bepflanzen.][§2 Nr.9 | Auf dem Flurstück 5806 und auf dem Flurstück 7399 ist jeweils eine zusammenhängende Biotopfläche mit einer Mindestgröße von 1 ha und einer Mindestbreite von 25 m anzulegen. Innerhalb dieser Flächen sind ökologische Ruhezonen „Ö" von jeweils 7.000 m² Größe anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Für die Pflanzungen und Einsaaten ist standortgerechtes, einheimisches Material zu verwenden.][§2 Nr.10 | Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden der privaten Grünfläche - Golfsport - die in Nummer 4 Sätze 5 und 6 sowie den Nummern 5, 7, 8 und 9 festgesetzten Flächen für Maßnahmen beziehungsweise Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft zugeordnet.]