[§2 Nr.3 | Auf den als private Grünfläche „Freibad" festgesetzten Flächen sind nur die für den Betrieb eines Freibades erforderlichen baulichen Anlagen zulässig.]
[§2 Nr.9 | Auf den privaten Grünflächen – Gärten – sind in den Vorgärten notwendige Zuwegungen beziehungsweise Zufahrten für die Dorfgebiete in einer Breite bis zu 3 m sowie nicht überdachte Stellplätze bis 20 m² zulässig.]