[§2 Nr.11 | Die private Grünfläche mit Vormerkung „vorgesehene
Oberflächenentwässerung“ ist naturnah zu gestalten und
zu bepflanzen, eine Entwässerungsmulde ist mit belebter
Bodenzone und bepflanztem Ufer auszubilden.][§2 Nr.18 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden dem Sondergebiet
und den privaten Grünflächen – ausgenommen die private
Grünfläche Dauerkleingärten – folgende außerhalb des
Plangebietes liegende Flächen zugeordnet werden: Teile
des Flurstücks 9904, Gemarkung Langenhorn, Bezirk
Hamburg-Nord und Teile des Flurstücks 9908, Gemarkung
Kirchwerder, Bezirk Bergedorf sowie die Flurstücke
14/3, 186/14, 187/14 und Teile der Flurstücke 14/5, 15/1,
15/5 und 16/1 der Gemarkung Tensfeld, Flur 5, in der
Gemeinde Tensfeld, Kreis Segeberg in Schleswig-Holstein.]
[§2 Nr.8 | Auf dem mit A gekennzeichneten Teil der privaten Grünfläche ist eine naturhafte Uferbegrünung mit einheimischen Arten vorzunehmen. Wege, Einfriedigungen und sonstige bauliche Anlagen sind unzulässig. Die Uferränder des Bracks sind mit standortgerechtem Röhricht zu bepflanzen.]
[§2 Nr.12 | Innerhalb der privaten Grünflächen sind Nebenanlagen
im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 BauNVO unzulässig.
Notwendige Maßnahmen zur offenen Oberflächenentwässerung
und notwendige Zufahrten bleiben hiervon
unberührt. Ausnahmen können zugelassen werden.]