[§2 Nr.6 | Auf den privaten und öffentlichen Grünflächen ist die Errichtung von Gebäuden außerhalb der festgesetzten Baugrenzen unzulässig.][§2 Nr.9 | Auf den mit „(E)“ bezeichneten privaten Grünflächen Gehölz können notwendige Stellplätze und Stellplatzzufahrten in höchstens 3 m Breite ausnahmsweise zugelassen werden. Bei Doppelhäusern sind gemeinsame Stellplatzzufahrten anzulegen. Der Baumbestand ist dabei in größtmöglichen Umfang zu erhalten. Garagen sind in diesem Bereich unzulässig.]
[§2 Nr.2 | Auf den Flurstücken 2422 und 3166 der Gemarkung Finkenwerder-Nord sind innerhalb der durch Baugrenzen gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksteile Umkleidegebäude mit den für die festgesetzte Nutzung „Sportplatz" notwendigen Räumen zulässig. Im übrigen sind bauliche Anlagen des Hochbaus auf den als „Sportplatz" festgesetzten Flächen unzulässig.]
[§ 2 | Für die Ausführung des Bebauungsplans gilt nachstehende
Vorschrift:
Auf der privaten Grünfläche (Dauerkleingärten) ist innerhalb
der überbaubaren Grundstücksfläche ein Vereinsheim
zulässig.]