[§2 Nr.7 | Auf den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Garten" sind bauliche Anlagen nur zulässig, sofern sie der Nutzung des Gartens dienen (zum Beispiel überdachte Terrassen, Gartenhäuser und Gewächshäuser). Die Grundfläche dieser Anlagen darf 10 vom Hundert der jeweiligen Grünfläche nicht überschreiten.]
[§2 Nr.2 | Für die innerhalb der privaten Grünfläche „Krankenhauspark", Flurstück 3765 der Gemarkung Eppendorf, und der privaten Grünflächen auf den Flurstücken 3755 und 3763 der Gemarkung Eppendorf liegenden, durch Baugrenzen umgrenzten Gemeinbedarfsflächen gilt die Zweckbestimmung „Universitätsklinikum".][§2 Nr.8 | Die Erschließung der innerhalb der privaten Grünfläche „Krankenhauspark", Flurstück 3765 der Gemarkung Eppendorf, und der privaten Grünflächen auf den Flurstücken 3755 und 3763 der Gemarkung Eppendorf liegenden, durch Baugrenzen umgrenzten Gemeinbedarfsflächen erfolgt nur über die vorhandene Zufahrt zum Universitätsklinikum.]