[§2 Nr.9 | Auf den privaten Grünflächen – Gärten – sind in den Vorgärten notwendige Zuwegungen beziehungsweise Zufahrten für die Dorfgebiete in einer Breite bis zu 3 m sowie nicht überdachte Stellplätze bis 20 m² zulässig.]
[§2 Nr.15 | Innerhalb der privaten Grünflächen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 BauNVO unzulässig. Anlagen zur offenen Oberflächenentwässerung und -versickerung bleiben hiervon unberührt. Spiel- und Fitnessgeräte können ausnahmsweise zugelassen werden.]