[§2 Nr.17 | Innerhalb der Grünfläche mit der Zweckbestimmung Freizeit
sind Gebäude bis zu einer Grundfläche von insgesamt
200 m² zulässig. Stellplätze sind nur innerhalb der Fläche
für Stellplätze zulässig.]
[§2 Nr.10 | Auf den privaten Grünflächen - Gärten - sind notwendige Zufahrten in einer Breite bis 3 m sowie nicht überdachte Stellplätze bis 25 m² je Grundstück zulässig.]