[§2 Nr.3 | Auf der als Friedhof festgesetzten Grünfläche östlich Norderkirchenweg sind innerhalb der überbaubaren Flächen nur Gebäude für friedhofsbezogene Nutzungen (zum Beispiel Kapelle, Betriebs- und Sozialräume) zulässig.]
[§2 Nr.11 | Auf den privaten Grünflächen - Gärten - sind in den Vorgärten notwendige Zuwegungen beziehungsweise Zufahrten für die Dorfgebiete in einer Breite bis zu 3 m sowie nicht überdachte Stellplätze bis 25 m² zulässig.]