[§2 Nr.5 | Auf den privaten Grünflächen ist die Errichtung von baulichen Anlagen, mit Ausnahme notwendiger Zuwegungen, unzulässig.][§2 Nr.19 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft und auf den privaten Grünflächen sind Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen unzulässig.]
[§2 Nr.15 | Innerhalb der privaten Grünflächen sind Nebenanlagen unzulässig. Kinderspielflächen bleiben hiervon unberührt.][§2 Nr.26 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahrwege sowie nicht überdachte Stellplatzflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.27 | Das auf den privaten Grundstücks- und Dachflächen sowie in den privaten Grünflächen anfallende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht in Speichereinrichtungen gesammelt wird, auf dem jeweiligen Grundstück über die vegetationsbedeckte Bodenzone oder über Rigolen zu versickern.]