[§2 Nr.15 | Auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen sind Nebenanlagen,
Hecken und Gehölze, die die vorhandenen Blickbeziehungen
auf die Elbe einschränken, nicht zulässig.]
[§2 Nr.12 | Auf der privaten Grünfläche - Dauerkleingärten - südlich Ebeersreye ist innerhalb des durch Baugrenzen bezeichneten überbaubaren Grundstückteils nur ein Vereinshaus mit den für die Nutzung der Kleingärten notwendigen Räumen zulässig. Im Übrigen sind bauliche Anlagen des Hochbaus unzulässig.]