[§2 Nr.7 | Auf den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Garten" sind bauliche Anlagen nur zulässig, sofern sie der Nutzung des Gartens dienen (z.B. überdachte Terrassen, Gartenhäuser und Gewächshäuser). Auf Grünflächen bis 200 m² darf die Grundfläche der baulichen Anlage maximal 20 m² je Grundstück betragen. Auf Grünflächen mit einer Größe von mindestens 200 m² darf eine Grundfläche von 10 vom Hundert der Grünfläche auf dem jeweiligen Grundstück nicht überschreiten.]
[§2 Nr.8 | Auf der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Reiterhof sind Gebäude zulässig, soweit sie für die Nutzung Reiterhof erforderlich sind (zum Beispiel Ställe und Vereinshäuser) und insgesamt eine Grundfläche von bis zu 400 m² sowie eine Gebäudehöhe von 8 m über der vorhandenen oder aufgehöhten Geländeoberfläche nicht überschreiten.]