[§2 Nr.10 | Für die Erschließung des Flurstücks 2734 der Gemarkung Ottensen sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes hergestellt.]
[§2 Nr.9 | Auf den privaten Grünflächen - Gärten - sind notwendige Zuwegungen beziehungsweise Zufahrten für die Dorfgebiete in einer Breite bis zu 3 m sowie nicht überdachte Stellplätze bis 25 m² je Grundstück zulässig. Die Zuwegungen beziehungsweise Zufahrten für landwirtschaftlich und gewerblich genutzte Grundstücke können als Ausnahme in einer Breite bis 4,25 m zugelassen werden.]