[§2 Nr.6 | Auf den privaten und öffentlichen Grünflächen ist die Errichtung von Gebäuden außerhalb der festgesetzten Baugrenzen unzulässig.][§2 Nr.8 | Zur Beleuchtung der Sportplätze ist nur die Verwendung von Natrium-Dampfleuchten zulässig. Die Leuchten sind soweit zur offenen Feldmark und zur Wohnbebauung hin abzuschirmen, dass nur die Sportplätze beleuchtet werden.]
[§2 Nr.9 | Auf den privaten Grünflächen – Gärten – sind in den Vorgärten notwendige Zuwegungen beziehungsweise Zufahrten für die Dorfgebiete in einer Breite bis zu 3 m sowie nicht überdachte Stellplätze bis 20 m² zulässig.]