[§2 Nr.10 | Auf den privaten Grünflächen (Gärten) sind notwendige Zufahrten in einer Breite bis 3 m sowie nicht überdachte Stellplätze bis 25 m² je Grundstück zulässig.]
[§2 Nr.12 | Innerhalb der privaten Grünflächen sind Nebenanlagen
im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 BauNVO unzulässig.
Notwendige Maßnahmen zur offenen Oberflächenentwässerung
und notwendige Zufahrten bleiben hiervon
unberührt. Ausnahmen können zugelassen werden.]