[§2 Nr.5 | Innerhalb der Umgrenzung der derzeit zu Bahnzwecken
gewidmeten Fläche, die derzeit als Eisenbahnbetriebsanlage
dem Fachplanungsrecht unterliegt, gelten nach
Freistellung der Flächen gemäß § 23 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. 1993 I
S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert am
29. November 2018 (BGBl. I S. 2237, 2238), die festgesetzten
Folgenutzungen Sondergebiet „Nahversorgung“, Sondergebiet
„Kultur“, Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Spielplatz“ und Straßenverkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung „Platzfläche und Parkplatz“.]
[§2 Nr.7 | Auf den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Garten" sind bauliche Anlagen nur zulässig, sofern sie der Nutzung des Gartens dienen (z.B. überdachte Terrassen, Gartenhäuser und Gewächshäuser). Auf Grünflächen bis 200 m² darf die Grundfläche der baulichen Anlage maximal 20 m² je Grundstück betragen. Auf Grünflächen mit einer Größe von mindestens 200 m² darf eine Grundfläche von 10 vom Hundert der Grünfläche auf dem jeweiligen Grundstück nicht überschreiten.]