[§2 Nr.11 | Die private Grünfläche „Parkanlage“ ist so herzustellen, dass ein offen einsehbares, zur Erholung nutzbares grünes Zentrum des Wohngebiets entsteht. Sie ist parkartig als überwiegend ebene, begehbare Wiesenfläche, in die der Baumbestand integriert ist, zu gestalten. Im Bereich der Fläche, die für den Oberflächenabfluss vorgesehen ist, kann ein ständig wasserführendes Gewässer gestalterisch integriert werden. In den schmalen Teilen der privaten Grünfläche sind durchgängige Wege anzulegen. Eine innere Aufteilung der Grünfläche mit Hilfe von Einfriedungen ist nicht zulässig. Der Anteil der Flächen, die ausschließlich dem Spiel dienen, darf 20 vom Hundert (v.H.) der Gesamtfläche nicht übersteigen.]