[§2 Nr.10 | Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind außerhalb
von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und auf Flächen
für wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Kronenbereich
zu erhaltender Bäume, Baumreihen und Gehölzgruppen
unzulässig.]
[§2 Nr.14 | In dem mit „(c)" bezeichneten Bereich der privaten Grünfläche ist die Abwasseranlage zur Oberflächenentwässerung des Sondergebietes „Großhandelsmarkt" naturnah zu gestalten. Die übrigen Flächen des mit „(c)" bezeichneten Bereichs der privaten Grünfläche sind als Wiese anzulegen und mit mindestens 20 großkronigen Bäumen zu bepflanzen.]