[§2 Nr.18 | Die festgesetzte private Grünfläche ist mit standortgerechten Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Der vorhandene Baumbestand ist weitestgehend zu erhalten und langfristig zu einem mehrschichtigen Gehölz- und Baumbestand weiterzuentwickeln. Innerhalb der privaten Grünfläche ist eine zusammenhängende Treppenanlage
mit einer an der Böschungsunterkante gemessenen Maximalbreite von 21m zulässig.][§2 Nr.19 | In der Böschung sind Bäume mit Habitatfunktionen (zum
Beispiel Bruthöhlen und Paarungsquartiere) für Vögel
oder Fledermäuse zu erhalten. Wenn diese Bäume aufgrund der Verpflichtung des Grundeigentümers zur Verkehrssicherheit nicht erhalten werden können, ist die Verkehrssicherheit durch Kroneneinkürzungen unter Erhalt der Höhlungen wiederherzustellen. Andernfalls sind
artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion (CEF-Maßnahmen) umzusetzen.]