[§2 Nr.3 | Auf der als Bauspielplatz festgesetzten Fläche ist innerhalb
des durch Baugrenzen bezeichneten überbaubaren Grundstücksteils
ein Wirtschaftsgebäude mit den für die Nutzung
des Bauspielplatzes notwendigen Räumen zulässig. Im
Übrigen sind bauliche Anlagen des Hochbaus auf der als
Bauspielplatz festgesetzten Fläche unzulässig.]
[§ 2 Nr. 21 | Für Ausgleichsmaßnahmen (Ersatz des Trockenrasenbiotops) wird den als Parkanlage festgesetzten Flächen auf dem Flurstück 4894 das außerhalb des Bebauungsplangebiets liegende Flurstück 613 der Gemarkung Niendorf zugeordnet.]