[§2 Nr.21 | Auf den als Parkanlage festgesetzten Flächen ist bis zum
31. Dezember 2013 das Veranstalten einer Gartenschau
zulässig. Gebäude und bauliche Anlagen, die zur Durchführung
einer Gartenschau notwendig sind, sind für diesen
Zeitraum auf den in Satz 1 genannten Flächen zulässig.]
[§2 Nr.4 | Bauliche Anlagen des Hochbaus sind auf den für Sportanlagen ausgewiesenen Flächen nicht zulässig; ausgenommen sind Nutzungen nach Nummern 2 und 3 sowie überdachte Tribünen auf dem Flurstück 2468.]