[§2 Nr.18 | Von der festgesetzten Lage und Schutzwandhöhe der
Lärmschutzwand auf den Bahnflächen können Abweichungen
zugelassen werden, wenn lärmtechnisch nachgewiesen
wird, dass der Schutzzweck des aktiven Lärmschutzes
hierdurch nicht beeinträchtigt wird.][§2 Nr.38 | Die Lärmschutzwand ist auf 40 v. H. je 5 m Länge mit
Öffnungen von 5 cm bis 10 cm Höhe – gemessen ab Bodenoberkante
– auszuführen, die dauerhaft zu unterhalten sind.]