[§2 Nr.13 | Die festgesetzte Schutzwand und Außenwände, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden sind mit Sträuchern oder Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.]
[§2 Nr.11 | Die festgesetzte Schutzwand, fensterlose Fassaden sowie Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen, je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Dächer von Garagen mit einer Neigung von weniger als 30 Grad und Carports sind mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.]
[§2 Nr.19 | Die Schutzwände sind beidseitig mit Kletterpflanzen dauerhaft zu begrünen. Entlang der Tennisplätze ist eine einseitige Begrünung ausreichend. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.]
[§2 Nr.4 | Geringfügige Abweichungen von der Lage der festgesetzten
Lärmschutzwände können zugelassen werden.][§2 Nr.7 | Lärmschutzwände, die an die privaten Grünflächen
angrenzen, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu
begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze
zu verwenden.]