• XPLAN_BP_KENNZEICHNUNGSFLAECHE_c5b3e3f0-870b-4f2a-88d9-dd40eca4ad5c

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    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
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    • Neustadt48
    xpPlanDate
    • 2020-10-06
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_05d71c47-2fa7-48e5-9863-9f1b0440e221]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.3 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich des Vorhabengebiets sind oberhalb der Erdgeschosse nur Büros und Betriebe des Beherbergungsgewerbes zulässig. In den Erdgeschossen sind Büros, Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Konferenzräume und Wellnesseinrichtungen zulässig. In den Untergeschossen sind Stellplätze und ihre Zufahrten, Lagerräume, Technikräume sowie Sanitär- und Versorgungsräume zulässig.][§2 Nr.4 | Im Vorhabengebiet sind Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) unzulässig.][§2 Nr.5 | Außer den in den Nummern 2 und 3 genannten Nutzungen sind im Vorhabengebiet auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck des Vorhabengebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Die der Versorgung des Vorhabengebiets mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können im Vorhabengebiet als Ausnahme zugelassen werden. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien.][§2 Nr.9 | Im Vorhabengebiet sind in den Untergeschossen Stellplätze für alle im Vorhabengebiet zulässigen Nutzungen sowie Abstellräume, Technikräume und Versorgungsräume zulässig. Untergeschosse mit diesen Nutzungen sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.][§2 Nr.14 | Im Vorhabengebiet sind die bis einschließlich 45 m über Normalhöhennull befindlichen Dachflächen von Gebäuden mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Von einer Dachbegrünung kann nur in den Bereichen abgesehen werden, die der Belichtung, Be- und Entlüftung, als Dachterrassen, der Gewinnung von Sonnenenergie oder der Aufnahme von technischen Anlagen im Sinne von Nummer 6 dienen. Dachterrassen sind auf höchstens 30 v. H. der bis einschließlich 44 m über Normalhöhennull befindlichen Dachflächen von Gebäuden zulässig.]
    flaechenschluss
    • No
    rechtscharakter
    • 5000
    rechtscharakterWert
    • Kennzeichnung
    zweckbestimmung
    • 8000
    zweckbestimmungWert
    • Vorhabensgebiet