[§2 Nr. 1 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind im Vorhabengebiet nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.]
[§2 Nr.9 | Innerhalb der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden
Stoffen belastet sind, sind bauliche Maßnahmen
vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen
Anlagen und den befestigten Flächen und Gaseintritte
in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.]