[§2 Nr.4 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen innerhalb der Baugrenzen nur zulässig, wenn sie der landwirtschaftlichen Erzeugung, der landwirtschaftlichenVerarbeitung oder dem Vertrieb landwirtschaftlicher Produkte dienen, wie zum Beispiel Gewächshäuser, Stallgebäude, Maschinenhallen. Befestigte landwirtschaftliche Wege sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.]