[§2 Abs.14 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind Wiesen und Weiden zu erhalten. Drainagemaßnahmen sowie das Ausbringen von Gülle und Klärschlamm sind unzulässig. Das Ausbringen von Dünger ist nur innerhalb der Vegetationszeit zulässig und auf eine Dungeinheit je Hektar und Jahr zu beschränken.]