[§2 Nr.6 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen einschließlich Nebengebäuden nur innerhalb der mit „(B)" und „(C)" bezeichneten Flächen zulässig. Außerhalb der mit „(B)" und „(C)" bezeichneten Flächen können ausnahmsweise untergeordnete Gebäude für landwirtschaftliche Betriebe, wie Weideunterstände, zugelassen werden.][§2 Nr.18 | Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird der mit „(Z3)" bezeichneten Fläche für Erweiterungsbauten „(C)" auf den Flurstücken 2240 und 499 eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft auf dem Flurstück 2854 teilweise der Gemarkung Bergstedt in einer Größe von 1.800 m² zugeordnet.]