[§2 Nr.5 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen innerhalb der Baugrenzen nur zulässig, wenn sie der landwirtschaftlichen Erzeugung, der Verarbeitung oder dem Vertrieb dienen, wie zum Beispiel Gewächshäuser, Stallgebäude, Maschinenhallen. Befestigte landwirtschaftliche Wege sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. Auf den mit „(bw)" bezeichneten Flächen ist außerdem ein eingeschossiges Betriebswohngebäude mit einer Grundfläche bis 150 m² zulässig; einschließlich Nebenanlagen dürfen auf 225 m² Grundfläche bauliche Anlagen errichtet werden.]
[§2 Nr.4 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen innerhalb der Baugrenzen nur zulässig, wenn sie der landwirtschaftlichen Erzeugung, der landwirtschaftlichenVerarbeitung oder dem Vertrieb landwirtschaftlicher Produkte dienen, wie zum Beispiel Gewächshäuser, Stallgebäude, Maschinenhallen. Befestigte landwirtschaftliche Wege sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.]
[§2 Nr.5 | Auf den als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzten Flächen sind innerhalb der durch Baugrenzen bezeichneten Bereiche nur Gebäude zulässig, die im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung stehen (z. B. Obstlager, Stallgebäude).]
[§2 Nr.6 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen einschließlich Nebengebäuden nur innerhalb der mit „(B)" und „(C)" bezeichneten Flächen zulässig. Außerhalb der mit „(B)" und „(C)" bezeichneten Flächen können ausnahmsweise untergeordnete Gebäude für landwirtschaftliche Betriebe, wie Weideunterstände, zugelassen werden.]
[§2 Nr.4 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen innerhalb der Baugrenzen nur zulässig, wenn sie der landwirtschaftlichen Erzeugung, der landwirtschaftlichenVerarbeitung oder dem Vertrieb landwirtschaftlicher Produkte dienen, wie zum Beispiel Gewächshäuser, Stallgebäude, Maschinenhallen. Befestigte landwirtschaftliche Wege sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.]
[§2 Nr.6 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen außerhalb der festgesetzten Baugrenzen unzulässig. Mistplatten ohne Dach und seitliche Begrenzungen, notwendige Stell- und Abstellplätze und Zufahrten sowie Terrassen an Wohngebäuden können ausnahmsweise außerhalb der Baugrenzen innerhalb der mit „(C)“ bezeichneten Flächen zugelassen werden.][§2 Nr.8 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft ist die Anlage von Reit- und Auslaufflächen außerhalb der mit „(C)“ bezeichneten Flächen unzulässig.][§2 Nr.9 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft, mit Ausnahme der Flurstücke 6197, 191, 190, 6181 und 117 der Gemarkung Rissen, sind Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen unzulässig.][§2 Nr.18 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind die Außenwände von Gebäuden in rotem Ziegelstein oder in Holz herzustellen. Holzwände sind nur in grüner oder brauner Farbe zulässig.]
[§2 Nr.6 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen einschließlich Nebengebäuden nur innerhalb der mit „(B)" und „(C)" bezeichneten Flächen zulässig. Außerhalb der mit „(B)" und „(C)" bezeichneten Flächen können ausnahmsweise untergeordnete Gebäude für landwirtschaftliche Betriebe, wie Weideunterstände, zugelassen werden.]
[§2 Nr.5 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen innerhalb der Baugrenzen nur zulässig, wenn sie der landwirtschaftlichen Erzeugung, der Verarbeitung oder dem Vertrieb dienen, wie zum Beispiel Gewächshäuser, Stallgebäude, Maschinenhallen. Befestigte landwirtschaftliche Wege sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. Auf den mit „(bw)" bezeichneten Flächen ist außerdem ein eingeschossiges Betriebswohngebäude mit einer Grundfläche bis 150 m² zulässig; einschließlich Nebenanlagen dürfen auf 225 m² Grundfläche bauliche Anlagen errichtet werden.]
[§2 Nr.4 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft entspricht die
zulässige Grundfläche den durch Baugrenzen festgesetz-
ten überbaubaren Grundstücksflächen. Die zulässige
Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19
Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fas-
sung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) bezeichne-
ten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden,
soweit diese betrieblich erforderlich sind.][§2 Nr.5 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind Wohnungen nur innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Baugrenzen und, sofern sie für den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb notwendig sind, zulässig.][§2 Nr.6 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen außerhalb der festgesetzten Baugrenzen unzulässig. Mistplatten ohne Dach und seitliche Begrenzungen sowie notwendige Stell- und Abstellplätze und Zufahrten können ausnahmsweise außerhalb der Baugrenzen innerhalb der mit „(B)“ und „(C)“ bezeichneten Flächen zugelassen werden. Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche können ausnahmsweise Gewächshäuser zugelassen werden.][§2 Nr.7 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft ist die Anlage von Reit- und Auslaufflächen sowie die Lagerung von Heu- und Strohballen oder Silage außerhalb der mit „(C)“ bezeichneten Flächen unzulässig.][§2 Nr.8 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft ist die Anlage und Nutzung von Trainingsflächen für Pferde und von Reitbahnen außerhalb der mit „(E)“ bezeichneten Flächen unzulässig.][§2 Nr.9 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft mit Ausnahme
der Flurstücke 4950, 6328, 6521 und 6522 (alt: 5788) der
Gemarkung Osdorf und auf den privaten Grünflächen
sind Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen unzuläs-
sig.][§2 Nr.10 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind Zäune nur bis zu einer Höhe von 1,60 m zulässig. Entlang von Feldhecken und Knicks ist ein Abstand von mindestens 1,50 m von der äußersten Linie der Gehölzstämme einzuhalten.][§2 Nr.20 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind die Außenwände von Gebäuden in rotem Ziegelstein oder in Holz herzustellen. Holzwände sind nur in grüner oder brauner Farbe zulässig.]