[§2 Nr.7 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen
außerhalb der festgesetzten Baugrenzen unzulässig.
Mistplatten ohne Dach und seitliche Begrenzungen sowie
notwendige Zufahrten, Stell- und Abstellplätze können ausnahmsweise
außerhalb der Baugrenzen zugelassen werden.
Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche kann ausnahmsweise
eine erwerbsgartenbauliche Produktionsfläche im Unterglasanbau
bis zu einer Grundfläche von höchstens 2260 m²
zugelassen werden, soweit sie nicht Verkaufszwecken dient.][§2 Nr.9 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind Baumschulund
Weihnachtsbaumkulturen unzulässig.][§2 Nr.10 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind ortsfeste Zäune
mit Holzpfählen und Drahtbespannung oder Holzbelattung
auszuführen. Die Höhe darf 1,50 m nicht überschreiten.
Holzteile sind nur in brauner Farbe zulässig. Entlang von
Feldhecken und Knicks ist ein Abstand von mindestens 2 m
von der äußersten Linie der Gehölzstämme einzuhalten.]