[§2 Nr.2 | Die zulässige Grundfläche auf den Flächen für die Landwirtschaft entspricht den durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen. Die zulässige Grundflächedarf durch die Grundflächen der in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. IS. 466, 479), bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert(v.H.) überschritten werden, soweit diese betrieblich erforderlich sind.][§2 Nr.6 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind Wohnungen nur innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten überbaubaren Flächen zulässig.][§2 Nr.7 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen mit Ausnahme von notwendigen Zufahrten sowie Stell- und Abstellplätzen außerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen unzulässig. Mistplatten ohne Dach und seitliche Begrenzungen können ausnahmsweise außerhalb der überbaubaren Flächen zugelassen werden.][§2 Nr.17 | Das in den reinen Wohngebieten und auf den Flächen für die Landwirtschaft anfallende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht in Speichereinrichtungen gesammelt oder in Rückhalteteiche eingeleitet wird, auf den jeweiligen Grundstücken über die vegetationsbedeckte belebte Bodenzone zu versickern.][§2 Nr.19 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft und auf den privaten Grünflächen sind Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen unzulässig.][§2 Nr.20 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft, die nicht ackerbaulich oder gärtnerisch genutzt werden, ist ganzjährig eine geschlossene Grasnarbe zu erhalten.][§2 Nr.27 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind ortsfeste Zäune mit Holzpfählen und Drahtbespannung oder Holzbelattung auszuführen. Die Höhe darf 1,5 m nicht überschreiten. Holzteile sind nur in brauner Farbe zulässig. Entlang von Feldhecken und Knicks ist ein Abstand von mindestens 2 m von der äußersten Linie der Gehölzstämme einzuhalten. Zäune oder Zaunteile dürfen nicht an Gehölzen befestigt werden.][§2 Nr.28 | Für die Dachdeckung von Wohngebäuden sind nur unglasierte Dachpfannen, Naturschiefer oder Reetdächer zulässig.][§2 Nr.29 | Die Außenwände von Gebäuden auf den Flächen für die Landwirtschaft sind in rotem Ziegelstein oder in Holzherzustellen. Holzwände sind nur in grüner oder brauner Farbe zulässig.][§2 Nr.30 | Horizontale Fensterbänder landwirtschaftlicher Gebäudesind in geeigneter Form durch senkrechte Elemente in Abschnitte zu untergliedern.]