[§2 Nr.6 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen nur innerhalb der Baugrenzen zulässig, wenn sie der landwirtschaftlichen Erzeugung, der Verarbeitung oder dem Vertrieb dienen, wie zum Beispiel Gewächshäuser, Stallgebäude, Maschinenhallen. Befestigte landwirtschaftliche Wege sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. Auf der mit „(bw)" bezeichneten Fläche ist außerdem ein eingeschossiges Betriebswohngebäude mit einer Grundfläche bis zu 150 m² zulässig; einschließlich Nebenanlagen dürfen auf 225 m² Grundfläche bauliche Anlagen errichtet werden.]