[§ 2 Nr. 1 | Für das Flurstück 270 der Gemarkung Volksdorf gelten für den Zeitraum bis einschließlich dem 20.09.2035 die Festsetzungen der Nebenzeichnung zum Bebauungsplan.][§ 2 Nr. 20 | 20. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder -abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen und Gehölzgruppen unzulässig. Ausnahmen für Abgrabungen zum Zweck der Oberflächenentwässerung (Mulden) können zugelassen werden.][§ 2 Nr. 27 | Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwassers beziehungsweise von Stauwasser führen, sind unzulässig. Die Entwässerung von Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter Gelände) ist nur in geschlossenen Leitungssystemen zulässig.][§ 2 Nr. 28 | Leuchten, die nicht der Innenbeleuchtung von Gebäuden dienen, sind ausschließlich als monochromatisch abstrahlende Lichtquellen mit möglichst geringen Strahlungsanteilen im Ultravioletten Bereich zulässig (zum Beispiel Natriumdampf-Hochdruck- oder Niederdrucklampen, Halogen-Metalldampflampen mit entsprechenden UV-Filtern oder LED ohne UV-Strahlungsanteil). Die Lichtquellen sind geschlossen auszuführen und nach oben und zu den angrenzenden sensiblen Flächen wie Feldflur, Gewässer und Gehölzstrukturen abzuschirmen oder so herzustellen, dass direkte Lichteinwirkungen auf diese Flächen vermieden werden. Die Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung notwendige Mindestmaß zu beschränken.]
[§2 Nr.4 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft entspricht die
zulässige Grundfläche den durch Baugrenzen festgesetz-
ten überbaubaren Grundstücksflächen. Die zulässige
Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19
Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fas-
sung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) bezeichne-
ten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden,
soweit diese betrieblich erforderlich sind.][§2 Nr.5 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind Wohnungen nur innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Baugrenzen und, sofern sie für den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb notwendig sind, zulässig.][§2 Nr.6 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen außerhalb der festgesetzten Baugrenzen unzulässig. Mistplatten ohne Dach und seitliche Begrenzungen sowie notwendige Stell- und Abstellplätze und Zufahrten können ausnahmsweise außerhalb der Baugrenzen innerhalb der mit „(B)“ und „(C)“ bezeichneten Flächen zugelassen werden. Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche können ausnahmsweise Gewächshäuser zugelassen werden.][§2 Nr.7 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft ist die Anlage von Reit- und Auslaufflächen sowie die Lagerung von Heu- und Strohballen oder Silage außerhalb der mit „(C)“ bezeichneten Flächen unzulässig.][§2 Nr.8 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft ist die Anlage und Nutzung von Trainingsflächen für Pferde und von Reitbahnen außerhalb der mit „(E)“ bezeichneten Flächen unzulässig.][§2 Nr.9 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft mit Ausnahme
der Flurstücke 4950, 6328, 6521 und 6522 (alt: 5788) der
Gemarkung Osdorf und auf den privaten Grünflächen
sind Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen unzuläs-
sig.][§2 Nr.10 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind Zäune nur bis zu einer Höhe von 1,60 m zulässig. Entlang von Feldhecken und Knicks ist ein Abstand von mindestens 1,50 m von der äußersten Linie der Gehölzstämme einzuhalten.][§2 Nr.11 | Auf den mit „D“ als Dauergrünland bezeichneten Flächen für die Landwirtschaft ist nur eine Grünlandnutzung zulässig. Ein Umbruch des Grünlands ist unzulässig und es ist ganzjährig eine geschlossene Grasnarbe zu erhalten.][§2 Nr.20 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind die Außenwände von Gebäuden in rotem Ziegelstein oder in Holz herzustellen. Holzwände sind nur in grüner oder brauner Farbe zulässig.]
[§2 Nr. 2 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen außerhalb der mit „(1)“ gekennzeichneten Flächen und außerhalb der festgesetzten Baugrenzen unzulässig. Ausnahmen für betriebsbedingte Nebenanlagen können zugelassen werden. Die zulässige Grundfläche darf durch Nebenanlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr. 4 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen unzulässig.]
[§2 Nr.7 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen
außerhalb der festgesetzten Baugrenzen unzulässig.
Mistplatten ohne Dach und seitliche Begrenzungen sowie
notwendige Zufahrten, Stell- und Abstellplätze können ausnahmsweise
außerhalb der Baugrenzen zugelassen werden.
Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche kann ausnahmsweise
eine erwerbsgartenbauliche Produktionsfläche im Unterglasanbau
bis zu einer Grundfläche von höchstens 2260 m²
zugelassen werden, soweit sie nicht Verkaufszwecken dient.][§2 Nr.9 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind Baumschulund
Weihnachtsbaumkulturen unzulässig.][§2 Nr.10 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind ortsfeste Zäune
mit Holzpfählen und Drahtbespannung oder Holzbelattung
auszuführen. Die Höhe darf 1,50 m nicht überschreiten.
Holzteile sind nur in brauner Farbe zulässig. Entlang von
Feldhecken und Knicks ist ein Abstand von mindestens 2 m
von der äußersten Linie der Gehölzstämme einzuhalten.]
[§ 2 Nr. 20 | 20. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder -abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen und Gehölzgruppen unzulässig. Ausnahmen für Abgrabungen zum Zweck der Oberflächenentwässerung (Mulden) können zugelassen werden.][§ 2 Nr. 27 | Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwassers beziehungsweise von Stauwasser führen, sind unzulässig. Die Entwässerung von Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter Gelände) ist nur in geschlossenen Leitungssystemen zulässig.][§ 2 Nr. 28 | Leuchten, die nicht der Innenbeleuchtung von Gebäuden dienen, sind ausschließlich als monochromatisch abstrahlende Lichtquellen mit möglichst geringen Strahlungsanteilen im Ultravioletten Bereich zulässig (zum Beispiel Natriumdampf-Hochdruck- oder Niederdrucklampen, Halogen-Metalldampflampen mit entsprechenden UV-Filtern oder LED ohne UV-Strahlungsanteil). Die Lichtquellen sind geschlossen auszuführen und nach oben und zu den angrenzenden sensiblen Flächen wie Feldflur, Gewässer und Gehölzstrukturen abzuschirmen oder so herzustellen, dass direkte Lichteinwirkungen auf diese Flächen vermieden werden. Die Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung notwendige Mindestmaß zu beschränken.]