[§2 Nr.6 | Auf den mit einer Schraffur versehenen, nicht überbaubaren Flächen entlang der Bille können Nebenanlagen nach § 14 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), zugelassen werden, wenn sie der Nutzung von wasserbezogenen Gewerbebetrieben dienen.]