[§2 Nr.5 | Auf den mit einer Schraffur gekennzeichneten nicht überbaubaren Grundstücksflächen dürfen nur solche Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) zugelassen werden, die der Nutzung von gemeinschaftlichen Grünflächen und Kinderspielplätzen dienen.]