[§2 Nr. 3 | Die Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen, überdachten Stellplätzen und Garagen sind zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Geräteschuppen, Gartenhäuser oder ortsfeste Fahrradschuppen sind unzulässig. Notwendige Zufahrten und Zugänge sowie Stellplätze in Verbindung mit Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind zulässig. Fahrradstellplätze und Standplätze für Abfallbehälter sind bis zu einer Höhe von 1,65 m zulässig.]
[§4 Nr.2 | Im Kerngebiet außerhalb der unter § 3 erfaßten „Zentralen Zone" gelten nachstehende Vorschriften:
Auf den schraffierten Flächen sind Nebenanlagen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) sowie Stellplätze und oberirdische Garagen ausgeschlossen.]
[§2 Nr.5 | Die Flächen mit Ausschluß von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen sind zu mindestens 60 vom Hundert (v. H.) mit einheimischen Bäumen und Sträuchern oder Obstgehölzen zu bepflanzen.]
[§2 Nr.13 | Auf der mit „(F)" gekennzeichneten, nicht überbaubaren Grundstücksfläche sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung, Stellplätze, Garagen sowie Umfahrten für den Kraftfahrzeugverkehr mit Ausnahme von Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen jeweils nur für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge ausgeschlossen.]