[§ 2.8 | Die Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen sind zu begrünen. Notwendige Zufahrten und Zugänge sind zulässig. Fahrradstellplätze und Standplätze für Abfallbehälter können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie die Gestaltung des Vorgartens und das städtebauliche]
[§ 2.8 | Die Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen sind zu begrünen. Notwendige Zufahrten und Zugänge sind zulässig. Fahrradstellplätze und Standplätze für Abfallbehälter können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie die Gestaltung des Vorgartens und das städtebauliche]
[§4 Nr.2 | Im Kerngebiet außerhalb der unter § 3 erfaßten „Zentralen Zone" gelten nachstehende Vorschriften:
Auf den schraffierten Flächen sind Nebenanlagen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) sowie Stellplätze und oberirdische Garagen ausgeschlossen.]
[§2 Nr.11 | Die mit „A" bezeichneten Flächen sind als Feuchtbiotop mit Hochstaudenflur zu entwickeln. Die Flächen sind einmal jährlich mit Ausnahme der unter Nummer 8 bezeichneten Uferbereiche zu mähen. Die Gehölzbestände sind ohne Schnitt zu erhalten. Alle Maßnahmen, die dieser Zielsetzung entgegenwirken, insbesondere Düngung, Beweidung und Entwässerung, sind untersagt.]