[§2 Nr.11 | Auf den Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen, oberirdischen Stellplätzen und Garagen sind nur Stellplatz- und Garagenzufahrten, Wege zu Hauseingängen, Fahrradbügel sowie Kinderspielgeräte zulässig.]
[§2 Nr.8 | Auf den Flächen mit einem Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen sind nach § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), nur Tiefgaragen, Kinderspielplätze, Stellplätze für Fahrräder und Abfallbehälter zulässig.]
[§2 Nr.8 | In den festgesetzten Flächen zum Ausschluss von Nebenanlagen
sind Aufschüttungen, Abgrabungen und Bodenversiegelungen
unzulässig; entlang der Steinbeker Marktstraße
sind drei Zuwegungen mit einer Breite bis jeweils
2 m zulässig.]
[§4 Nr.2 | Im Kerngebiet außerhalb der unter § 3 erfaßten „Zentralen Zone" gelten nachstehende Vorschriften:
Auf den schraffierten Flächen sind Nebenanlagen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) sowie Stellplätze und oberirdische Garagen ausgeschlossen.]