[§2 Nr.8 | Auf den Flächen mit einem Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen sind nach § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), nur Tiefgaragen, Kinderspielplätze, Stellplätze für Fahrräder und Abfallbehälter zulässig.]
[§2 Nr.12 | Die mit „(B)" bezeichneten Flächen mit dem Ausschluß von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen sind extensiv zu pflegen. Entlang des zu erhaltenden Knicks ist ein 3 m breiter Schutzstreifen vorzusehen, der in Abständen von zwei bis drei Jahren zu mähen ist. Die übrigen Flächen dürfen maximal zweimal jährlich gemäht werden.]
[§ 2.8 | Die Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen sind zu begrünen. Notwendige Zufahrten und Zugänge sind zulässig. Fahrradstellplätze und Standplätze für Abfallbehälter können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie die Gestaltung des Vorgartens und das städtebauliche]
[§2 Nr.9 | Auf den Flächen „Ausschluß von Nebenanlagen" in den reinen und allgemeinen Wohngebieten entlang der Straße Am Stadtrand, in den Kerngebieten und in den Gewerbegebieten sind auch Stellplätze und Garagen unzulässig.]