[§2 Nr.9 | Auf Flächen, für die ein Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen vorgesehen ist, können für Anlagen der Oberflächenentwässerung und Lärmschutzwände Ausnahmen zugelassen werden.]
[§2 Nr.11 | Auf den Flächen mit einem Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen sind für die Erschließung notwendige Grundstückszufahrten zulässig.]
[§2 Nr.9 | Auf den Flächen „Ausschluß von Nebenanlagen" in den reinen und allgemeinen Wohngebieten entlang der Straße Am Stadtrand, in den Kerngebieten und in den Gewerbegebieten sind auch Stellplätze und Garagen unzulässig.]
[§2 Nr.35 | Die Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen
und Garagen sind zu begrünen. Notwendige
Zufahrten und Zugänge sind zulässig. Fahrradstellplätze
und Standplätze für Abfallbehälter können ausnahmsweise
zugelassen werden, wenn sie jeweils die Gestaltung
des Vorgartens und das städtebauliche Ortsbild im Sinne
des Erhaltungsbereiches nicht beeinträchtigen.]
[§4 Nr.2 | Im Kerngebiet außerhalb der unter § 3 erfaßten „Zentralen Zone" gelten nachstehende Vorschriften:
Auf den schraffierten Flächen sind Nebenanlagen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) sowie Stellplätze und oberirdische Garagen ausgeschlossen.]