[§2 Nr.11 | Auf den Flächen mit einem Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen sind für die Erschließung notwendige Grundstückszufahrten zulässig.]
[§2Nr.10 | Entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind innerhalb der Flächen zum
Ausschluss von Nebenanlagen, Nebenanlagen im Sinne des § 14 der
Baunutzungsverordnung, die Gebäude sind, Stellplätze und Garagen unzulässig.]
[§2 Nr.3 | Auf den mit einer Schraffur gekennzeichneten nicht überbaubaren Grundstücksteilen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) sowie Stellplätze und Tiefgaragen unzulässig.]
[§ 2 Nr. 28 | Die Flächen zum Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen sind überwiegend zu begrünen. Erforderliche Flächen für Geh- und Fahrwege und Fahrradabstellanlagen sowie befestigte Bereiche vor Schaufenstern bei einer gewerblichen Nutzung im Erdgeschoss sind zulässig, wenn eine angemessene Bepflanzung und Begrünung der Fläche gewährleistet bleibt und wenn sie die gärtnerische Gestaltung der Fläche und das städtebauliche Ortsbild nicht beeinträchtigen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten.]