[§2 Nr.35 | Die Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen
und Garagen sind zu begrünen. Notwendige
Zufahrten und Zugänge sind zulässig. Fahrradstellplätze
und Standplätze für Abfallbehälter können ausnahmsweise
zugelassen werden, wenn sie jeweils die Gestaltung
des Vorgartens und das städtebauliche Ortsbild im Sinne
des Erhaltungsbereiches nicht beeinträchtigen.]
[§2 Nr.3 | Auf den mit einer Schraffur gekennzeichneten nicht überbaubaren Grundstücksteilen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) sowie Stellplätze und Tiefgaragen unzulässig.]
[§2 Nr.3 | Innerhalb der Flächen zum Ausschluss von Stellplätzen und Garagen sind auf den Flurstücken 2679, 422 und 48 der Gemarkung Fuhlsbüttel an der Hummelsbütteler Landstraße zusätzlich Nebenanlagen nach § 14 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig.][§2 Nr.11 | Die Flächen zum Ausschluss von Stellplätzen und Garagen zwischen den Straßenbegrenzungslinien und vordersten Baugrenzen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Ausnahmsweise können dort auch Stellplätze bis zu 5 m Tiefe ohne Überdachung zugelassen werden, wenn dabei 20 vom Hundert der Grundstücksbreite nicht überschritten werden. Notwendige Zufahrten sind zulässig.]