• XPLAN_BP_NEBENANLAGENFLAECHE_00531291-c2c1-4eef-b2f4-af97984a18d2

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    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Poppenbuettel1
    xpPlanDate
    • 1964-06-26
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_f33ecc42-bccb-4a3e-a91b-e62e50d644d1]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_30b37969-78f2-49d5-a0e4-b0afc67444a2]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.6 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einsteilplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
    flaechenschluss
    • No
    rechtsstand
    • 1000
    rechtsstandWert
    • Geplant
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung
    zweckbestimmung
    • 1000
    zweckbestimmungWert
    • Stellplaetze