• XPLAN_BP_NEBENANLAGENFLAECHE_1a311562-1621-4076-a819-ae940c1edd03

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    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Suelldorf2
    xpPlanDate
    • 1967-09-05
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_3a7b8a07-119a-4808-a197-bd8d80806a0e]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.2 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und für die Gartenhofhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 5. September 1967.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_157ed024-a7d2-4f93-9976-d19d453f6de2]
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung
    zweckbestimmung
    • 1000
    zweckbestimmungWert
    • Stellplaetze