[§2 Nr.8 | Auf Stellplatzanlagen ist je 4 Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Diese Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm bis 25 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden aufweisen. Stellplatzanlagen sind durch Hecken zusätzlich zu gliedern.]