• XPLAN_BP_NEBENANLAGENFLAECHE_1a895c03-86f1-4f72-b063-9640fb690e21

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    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Horn24
    xpPlanDate
    • 1966-12-09
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_d65f6f8e-61f5-441a-9e05-0002d04311c1]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_93a87964-c014-43c8-bf3a-7db670dc384d]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.3 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet und im Sondergebiet Läden. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und, mit Ausnahme der Fläche südlich der unterirdischen Bahnanlagen, als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
    flaechenschluss
    • No
    rechtsstand
    • 1000
    rechtsstandWert
    • Geplant
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung
    zweckbestimmung
    • 1000
    zweckbestimmungWert
    • Stellplaetze