[§2 Nr.9 | Außer den festgesetzten Stellplätzen und Garagen sind auf den nicht überbaubaren Teilen der Baugrundstücke weitere Stellplätze und Garagen unzulässig. Tiefgaragen sind zulässig. Auf der als „Grünfläche Parkanlage Kletterhalle“ festgesetzten überbaubaren Fläche sind Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen nicht zulässig.][§2 Nr.18 | Die nicht überbaute Garage mit der Bezeichnung „(B)“ ist mit einem mindestens 80 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mit Bäumen und Sträuchern zu begrünen.]